
Die Gerüchteküche in der HR- und Arbeitsschutz-Welt brodelte lang, doch nun ist es offiziell: Der Gesetzgeber hat den Schwellenwert für die verpflichtende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten drastisch angehoben. Seit dem 29. Mai 2026 greift die automatische Pflicht im Rahmen des Sozialgesetzbuches (SGB VII) erst deutlich später.
Für viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bedeutet das im ersten Moment eine spürbare bürokratische Entlastung. Doch Vorsicht: Die Neuregelung birgt im Detail auch Fallstricke – und seit dem 1. Juni drohen bei Missachtung sogar echte Bußgelder.
Hier erfahren Sie kompakt und übersichtlich, welche Regeln ab sofort für Ihren Betrieb gelten.
Bisher galt die Faustregel: Ab 21 Beschäftigten muss mindestens ein Sicherheitsbeauftragter benannt werden. Diese starre Grenze gehört der Vergangenheit an. Die neue Staffelung richtet sich viel stärker nach der tatsächlichen Gefährdungslage:
Wichtig bei der Zählung: Jede Person zählt voll – unabhängig davon, ob es sich um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitkraft handelt.
Wenn Ihr Betrieb in diese Mitarbeitergröße fällt, dürfen Sie das Thema Arbeitssicherheit nicht einfach pauschal ad acta legen. Das Gesetz fordert hier Augenmaß und eine genaue Analyse des Tätigkeitsprofils.
Eine Pflicht zur Bestellung besteht trotz geringerer Mitarbeiterzahl vor allem dann, wenn Ihr Team folgenden Risiken ausgesetzt ist:
Neben dem neuen Schwellenwert hat der Gesetzgeber eine wichtige Verschärfung eingeführt: Wer ab dem 1. Juni 2026 laut Gesetz dazu verpflichtet ist, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (entweder durch das Überschreiten der 50-Mitarbeiter-Grenze oder aufgrund besonderer Gefahren), und dem nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das ist neu und erhöht den Druck auf Unternehmen, die eigenen Strukturen zügig zu überprüfen.
In der Praxis führt die Änderung aktuell zu Verwirrung, da in den gedruckten Versionen der DGUV Vorschrift 1 oft noch der alte Wert von 21 Beschäftigten steht. Hier gilt jedoch die juristische Grundregel: Gesetz steht über Satzung. Die Änderung des § 22 SGB VII ist am 29. Mai 2026 in Kraft getreten und damit für alle Betriebe der VBG und anderer Berufsgenossenschaften ab sofort bindend. Die Unfallversicherungsträger werden ihre eigenen Vorschriften in nächster Zeit entsprechend anpassen.
Sie sind unsicher bei der Einstufung?
Wir bieten individuelle Beratungen an, um die Gefährdungslage Ihres spezifischen Betriebs rechtssicher zu bewerten.