Verordnungen

Die neue EU-Verpackungsverordnung 2026: Was sich für Unternehmen und Verbraucher ändert

Beitrag vom
26.8.2026

Seit dem 12. August 2026 gelten in der Europäischen Union neue Regeln für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Grundlage dafür ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die häufig als EU-Verpackungsverordnung oder PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) bezeichnet wird.

Die Verordnung ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten, wird jedoch grundsätzlich erst seit dem 12. August 2026 angewendet. Viele ihrer Anforderungen treten zudem schrittweise in den kommenden Jahren in Kraft. Für Unternehmen bedeutet das: Nicht jede neue Vorgabe muss bereits seit August 2026 vollständig umgesetzt werden.

Was ist das Ziel der neuen Verpackungsverordnung?

Mit der PPWR möchte die Europäische Union Verpackungsabfälle reduzieren und gleichzeitig die Kreislaufwirtschaft stärken.

Im Mittelpunkt stehen insbesondere:

• weniger unnötige Verpackungen,

• eine bessere Recyclingfähigkeit,

• ein stärkerer Einsatz von Recyclingmaterial,

• mehr wiederverwendbare Verpackungen,

• weniger Verpackungsabfälle und

• einheitlichere Regeln innerhalb der Europäischen Union.

Ein wesentlicher Unterschied zur bisherigen europäischen Rechtslage besteht darin, dass es sich bei der PPWR um eine EU-Verordnung handelt. Sie gilt grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und muss nicht erst vollständig durch nationale Gesetze umgesetzt werden.

Müssen seit August 2026 alle Verpackungen recyclingfähig sein?

Hier ist eine wichtige Unterscheidung notwendig.

Die PPWR sieht zwar vor, dass Verpackungen künftig recyclingfähig sein müssen. Die entscheidenden Anforderungen an die Recyclingfähigkeit gelten jedoch nicht bereits vollständig seit dem 12. August 2026.

Nach Artikel 6 PPWR dürfen Verpackungen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2030 – beziehungsweise ab einem späteren, von den vorgesehenen Rechtsakten abhängigen Zeitpunkt – nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit erreichen.

Die EU-Kommission soll dafür konkrete Kriterien zur recyclinggerechten Gestaltung festlegen. Die PPWR sieht Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit vor. Ab 2038 werden die Anforderungen nochmals verschärft.

Für Unternehmen ist deshalb wichtig, zwischen dem allgemeinen Beginn der Anwendung der PPWR im Jahr 2026 und den später einsetzenden Einzelpflichten zu unterscheiden.

Neue Kennzeichnung von Verpackungen

Auch bei der Kennzeichnung von Verpackungen sieht die PPWR europaweit einheitlichere Vorgaben vor.

Verpackungen sollen künftig eine harmonisierte Kennzeichnung ihrer Materialzusammensetzung erhalten, damit Verbraucher leichter erkennen können, wie eine Verpackung richtig entsorgt beziehungsweise getrennt gesammelt werden soll.

Aber auch diese Pflicht gilt nicht pauschal bereits seit August 2026. Nach Artikel 12 PPWR beginnt die entsprechende Kennzeichnungspflicht grundsätzlich ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der dafür vorgesehenen Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Damit hängt der tatsächliche Beginn bestimmter Kennzeichnungspflichten auch von weiteren Rechtsakten der EU-Kommission ab.

Mehr Recyclingmaterial in Kunststoffverpackungen

Ein weiterer Schwerpunkt der PPWR ist der Einsatz von recycelten Rohstoffen.

Für bestimmte Kunststoffverpackungen schreibt die Verordnung künftig Mindestanteile an recyceltem Kunststoff vor. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich dabei nach Verpackungsart und Verwendungszweck.

Auch hier gilt: Die wesentlichen neuen Mindestquoten greifen nicht bereits vollständig seit August 2026, sondern werden schrittweise eingeführt.

Unternehmen, die Kunststoffverpackungen herstellen, importieren oder verwenden, sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Anforderungen für ihre konkrete Verpackungskategorie gelten werden.

Mehr Mehrweg und Wiederverwendung

Die EU möchte außerdem erreichen, dass Verpackungen häufiger wiederverwendet werden.

Dafür enthält die PPWR verschiedene Wiederverwendungsziele. Beispielsweise gelten ab 2030 für bestimmte Transport-, Um- und Getränkeverpackungen konkrete Anforderungen beziehungsweise Zielvorgaben.

Allerdings gibt es zahlreiche Differenzierungen und Ausnahmen. Deshalb lässt sich nicht allgemein sagen, dass jedes Unternehmen ab 2030 einen bestimmten Anteil seiner Verpackungen als Mehrwegverpackung anbieten muss.

Entscheidend sind unter anderem die Art der Verpackung, ihr Verwendungszweck und die Rolle des jeweiligen Unternehmens innerhalb der Lieferkette.

Weniger unnötige Verpackungen

Neben Recycling und Mehrweg verfolgt die PPWR auch ein grundsätzliches Ziel: Verpackungen sollen nicht größer und materialintensiver sein als notwendig.

Damit rückt bereits die Gestaltung einer Verpackung stärker in den Mittelpunkt. Hersteller und andere betroffene Wirtschaftsakteure müssen sich künftig verstärkt damit beschäftigen, wie viel Material für eine Verpackung tatsächlich erforderlich ist und wie sie gestaltet werden kann, damit sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Die neue Verpackungsverordnung betrifft deshalb nicht nur die spätere Entsorgung. Sie setzt wesentlich früher an – bereits bei Entwicklung, Herstellung und Verwendung einer Verpackung.

Was gilt seit August 2026 in Deutschland?

In Deutschland wird die PPWR seit dem 12. August 2026 durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) begleitet.

Das VerpackDG löst das bisherige Verpackungsgesetz ab und passt das deutsche Verpackungsrecht an die unmittelbar geltenden europäischen Vorgaben an.

Dabei bleiben wesentliche Strukturen der bisherigen erweiterten Herstellerverantwortung erhalten. Unternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass mit der neuen EU-Verordnung sämtliche bisherigen deutschen Pflichten automatisch weggefallen sind.

Vielmehr greifen die europäische PPWR und die ergänzenden deutschen Regelungen ineinander.

Was bedeutet die neue Verpackungsverordnung für Unternehmen?

Unternehmen sollten zunächst feststellen, welche Rolle sie nach der neuen Rechtslage einnehmen und welche Verpackungen sie in Verkehr bringen oder verwenden.

Anschließend sollte geprüft werden, welche Anforderungen bereits gelten und welche erst in den kommenden Jahren relevant werden. Besonders wichtig sind dabei unter anderem:

• Material und Zusammensetzung der Verpackung,

• Recyclingfähigkeit,

• Einsatz von Rezyklaten,

• Kennzeichnung,

• Wiederverwendbarkeit und Mehrweg,

• Vermeidung unnötiger Verpackungen sowie

• Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.

Gerade bei langfristig entwickelten Verpackungslösungen kann es sinnvoll sein, die Anforderungen für 2030 und die Folgejahre bereits heute bei der Produkt- und Verpackungsentwicklung zu berücksichtigen.

Fazit: Die Verpackungsverordnung ist kein einmaliger Stichtag

Die neue EU-Verpackungsverordnung verändert das Verpackungsrecht grundlegend. Allerdings wäre es falsch, den 12. August 2026 als Stichtag zu betrachten, an dem sämtliche neuen Anforderungen gleichzeitig in Kraft treten.

Die PPWR wird seit diesem Datum grundsätzlich angewendet. Viele konkrete Anforderungen greifen jedoch erst schrittweise, beispielsweise 2028, 2030, 2035 oder 2038.

Für Unternehmen bedeutet das: Die neue Verpackungsverordnung ist weniger eine einzelne Rechtsänderung als vielmehr ein langfristiger Umbau des europäischen Verpackungsrechts.

Das Ziel ist dabei klar: weniger Verpackungsabfälle, besser recyclingfähige Verpackungen, ein höherer Einsatz von Recyclingmaterial und mehr Wiederverwendung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Welche Pflichten konkret gelten, hängt unter anderem von der jeweiligen Verpackung, dem Produkt, der Tätigkeit des Unternehmens und seiner Rolle innerhalb der Lieferkette ab.